ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN & KONDITIONEN
DER CARE COURIER GROUP GMBH


Folgende Punkte gelten für unseren
nationalen Express-Service

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Care Courier Group GmbH (folgend: CCG) finden auf alle Aufträge Anwendung, die der CCG erteilt werden, gleichgültig ob es sich um Speditions-, Fracht- oder Lagergeschäfte handelt. Alle Aufträge, auch von Nichtkaufleuten, werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Vereinbarungen erbracht.

Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, es bedarf keinem nochmaligen Hinweis auf diese AGBs. Abweichungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform und finden erst nach der schriftlichen Bestätigung durch CCG Wirksamkeit. Unsere bzw. die Fahrer unserer Kooperationspartner (diese von CCG frei zu wählen) sind zur Entgegennahme oder Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht bevollmächtigt.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen, auf die sich CCG und vom CCG beauftragten Unternehmen berufen können. Daher weist CCG ausdrücklich auf den Abschluss einer ausreichenden Transportversicherung hin.

Ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteur-Bedingungen), jeweils in der neuesten Fassung sowie der Haustarif zur Transportversicherung. Diese Unterlagen werden Ihnen auf Wunsch gerne in Schriftform zugesandt.

1. Allgemeines
Geltungsbereich für unsere Tarife und Konditionen ist die Bundesrepublik Deutschland bis Festlandende. Für die Abholung sowie Zustellung von Sendungen auf die Nord- und Ostseeinseln werden Zuschläge erhoben. Welche und in welcher Höhe muss taggleich angefragt werden.

2. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter
Die CCG übernimmt keine Aufträge, die sich auf folgende Güter beziehen:
Wertgegenstände wie Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Geld, Münzen, Wertpapiere, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Brief- und/ oder andere Wertmarken, Unikate und andere Güter von außergewöhnlich hohem Wert; gefährliche Güter im Sinne des Gefahrgutgesetzes, insbesondere radioaktive Stoffe, explosive Güter, Waffen, Munition und Güter, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht verboten sind; lebende Pflanzen und lebende Tiere, ausgenommen sind wirbellose Tiere, sofern der Absender sämtliche Vorkehrungen trifft, die einen gefahrlosen, tiergerechten Transport ohne Sonderbehandlung sicherstellen; leicht verderbliche Güter und temperaturempfindliche Waren sowie sterbliche Überreste; Sendungen, die dem Beförderungsmonopol der Post unterliegen; Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern würden.

Ein Versand der vorgenannten ausgeschlossenen Güter bedarf der vorheriger schriftlichen Anfrage sowie der schriftlichen Zusage vom CCG. Güter, welche besondere Sicherheitsmaßnahmen bedürfen, werden ausschließlich ohne Laufzeitzusage versandt.

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial nach ADR-Tabelle 1.10.5 sind ohne Ausnahme von der Beförderung ausgeschlossen!

CCG haftet nicht für Verlust und/ oder Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden. CCG obliegt es nicht, Güter hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses zu überprüfen.

3. Frankatur
Wir fertigen grundsätzlich Frei Haus -Sendungen ab. Unfrei -Sendungen sind als solche ausdrücklich auf dem Auftrag zu deklarieren.

Sollte der Rechnungsempfänger seiner Zahlungsverpflichtung nicht binnen 15 Tagen ab Rechnungsdatum nachkommen, so ist der Auftraggeber stets zur Zahlung der Entgelte gegenüber CCG verpflichtet.

4. Nachnahme
Nachnahmebeträge werden nur auf der Grundlage einer besonderen schriftlichen Vereinbarung akzeptiert. Eine - ohne Beachtung dieser Form - im Einzelfall erteilte Nachnahmeanweisung verpflichtet CCG nicht zur Erhebung der Nachnahme. Der Zuschlag für Nachnahmesendungen beträgt innerdeutsch 12,50 EUR. Nachnahmesendung in dein Drittland bedürfen der vorherigen Anfrage.

5. Kosten
Die Speditionsentgelte pro Auftrag berechnen sich nach unseren jeweils gültigen Tarifen zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und - sofern gewünscht - einer Transportversicherungsprämie. Die Tarife sind Bestandteil der Vereinbarung zwischen CCG und dem Versender.

6. Kostenverantwortung
Die Kosten, die bei einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger oder für den dritten und jeden weiteren Zustellversuch an dieselbe Adresse (zweiter Versuch kostenlos) sowie bei einer Tourenumverfügung (z. B. wegen einer falschen Adresse) entstehen, trägt der Auftraggeber. Ist der Empfänger mehr als fünf Werktage nicht annahmebereit, so werden die entstehenden Lagerkosten ebenfalls dem Auftraggeber belastet.

7. Rechnungen / Zahlungsbedingungen
Alle Entgelte und Auslagen sind sofort zur Zahlung fällig.

Muss wegen falscher Angaben im Speditionsauftrag oder weil der Empfänger einer Unfrei -Sendung die Zahlung des Speditionsentgelts verweigert, eine neue Rechnung erstellt werden, berechnet CCG eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro, netto. Wird das Hinzufügen von Speditionsaufträgen/Frachtbriefen zu den Rechnungen gewünscht, wird hierfür 1,00 Euro, netto pro Anlage berechnet.

Die Aufrechnung ist gegenüber CCG Forderungen nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

8. Versicherung
Die CCG haftet grundsätzlich nur auf Grundlage der ADSp, jeweils gültige Fassung.
Auf Wunsch deckt CCG zugunsten des Auftraggebers und auf seine Kosten nach Maßgabe des Haustarifs zur Transportversicherung eine Waren- und Vermögensschadenversicherung (Transportversicherung) ein. Versicherungsaufträge, die einen Versicherungswert von 1000,00 EUR übersteigen, werden erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch CCG wirksam.

Schadenersatzansprüche können nur anerkannt werden, wenn bei Ablieferung ein entsprechender schriftlicher Vorbehalt angebracht wird. Allgemeine Vorbehalte wie nicht kontrolliert oder unter Vorbehalt bedeuten Mängelfreiheit.

9. Paletten-Austauschgebühr
Grundsätzlich schließen wir den Tausch von Ladehilfsmitteln aus. In Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache übernehmen wir den Tausch und den Rücktransport gegen eine Kostenerstattung von netto 15,00 Euro pro Europalette und netto 85,00 Euro....... Euro pro Gitterbox.

10. Außergewöhnliche Kostensteigerung
Unvorhersehbare Kostensteigerungen (z. B. bei Treibstoffen) werden nach vorheriger Information dem Tarif zugeschlagen.

11. Voluminöse Güter, besondere Abmessungen
Als voluminös gelten Güter, deren Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Abrechnung erfolgt nach dem Volumengewicht, sofern das Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht.

Die Berechnung des Volumengewichts erfolgt durch folgende Formel:
Länge x Breite x Höhe / 5000.

Zur Gewährleistung einer schnellen, sicheren Abwicklung bitten wir Sie, zur Übernahme von Einzelkolli, die mehr als 150 cm (L) oder 80 cm (B) oder 50 cm (H) sind, unseren Kundenservice vorab zu informieren.

Bei Überschreitung eines Einzelmaßes von 200 cm wird ein Zuschlag gemäß Tarif angewendet.

Bei Sendungen mit mehr als 120 cm (L), 80 cm (B) oder 120 cm (H), erfolgt die Beförderung nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Bestätigung.

Wichtig: Für Sendungen mit Maßen über den vorgenannten können - im Übernachtversand - keine Laufzeitgarantien gegeben werden!

12. Haftungsbegrenzung
Die Haftung von CCG für Güterschäden ist auf 40 Sonderziehungsrechte (SZR) pro beschädigtes oder in Verlust geratenes Kilogramm des Sendungsgutes begrenzt.

Die Haftung von CCG für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000,00 Euro je Schadensfall.

übersteigt das vorhersehbare Vermögensschadenrisiko nach Auffassung des Auftraggebers bei Vertragsabschluss die vorstehenden Summen, so wird CCG dem Auftraggeber auf dessen Verlangen angemessene höhere Haftungssummen anbieten.

CCG hat das Recht, die Erhöhung der Haftungssummen mit einer Erhöhung der Vergütung zu verbinden. Die § 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.

Grundsätzlich gilt: CCG haftet nicht für Folgeschäden; gleich ob konkret oder abstrakt berechnet.

Des Weiteren ist jede Haftung aufgrund von Laufzeitverzögerungen, welche durch nicht sachgemäße Verpackung und/ oder Überschreitung der unter §11 genannten besonderen Abmessungen entstanden sind, ausgeschlossen.

Bei verfügten Lagerungen ist die Haftung von CCG für Güterschäden auf 5,00 Euro / kg, für Vermögensschäden auf 5.000,00 Euro je Schadensfall begrenzt. Bei Inventurdifferenzen findet eine wertmäßige Saldierung von Fehl- und Mehrbeständen statt. Die Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend § 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die CCG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeiteintreten wird, begangen hat.

14. Ablieferung
Die Ablieferung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählt insbesondere jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person. Messesendungen werden grundsätzlich frei Haus abgefertigt. Da durch die Messeveranstalter die Zustellzeiten unterschiedlich geregelt werden können, bedarf die Abwicklung jeweils einer Absprache mit CCG.

Eine Laufzeitzusage entfällt aus diesem Grund. Zustellgebühren belasten wir ergänzend zu den CCG Standardtarifen. CCG darf elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung einsetzen.

15. Abliefernachweis
Kostenlos erhalten Sie von uns - auf Anfrage, innerhalb von vier Wochen nach Leistungsdatum, eine EDV-Bildschirmauskunft. Einen schriftlichen Abliefernachweis können Sie binnen 8 Wochen - ab Leistungsdatum - kostenpflichtig bestellen. Die Gebühr für diesen Service beträgt 12,80 Euro, netto (15,23 EUR, brutto) pro Nachweis. Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an unsere Kundenbetreuung.

16. Dokumentation
Der CCG Speditionsauftrag muss durch den Auftraggeber vollständig ausgefüllt werden. Für Fehler beim Ausfüllen der Formulare durch das CCG Personal - wenn ausnahmsweise ein Auftrag telefonisch entgegengenommen wurde - haftet die CCG nicht.

Jedes Packstück ist durch den Auftraggeber/ Versender durch das Anbringen der Versandscheinnummer zu markieren. Bedient sich der Auftraggeber/Versender hierbei der Hilfe des Abholfahrers, so handelt dieser insoweit als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers/ Versenders. CCG ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem CCG Speditionsauftrag zu überprüfen oder mit Lieferscheinen oder sonstigen Angaben auf dem Packstück abzugleichen.

17. Elektronische Unterschrift
Soweit die Sendungszustellung durch eine elektronische Unterschrift des Empfängers bestätigt wird, erklärt der Auftraggeber sein ausdrückliches Einverständnis, dass die spätere Reproduktion dieser aufgezeichneten Unterschrift als Abliefernachweis gilt.

18. Zur besonderen Beachtung

1. Ihre Güter müssen transportüblich (für Umschlag- und LKW-Transport tauglich) verpackt sein. UN3373 Biologische Stoff e, Kategorie B, Freigestellte medizinische Proben und Freigestellte veterinärmedizinische Proben werden nur in Verpackungen gemäß IATA-DGR PI 650 akzeptiert.

2. Achtung! Unsere Laufzeiten können nur eingehalten werden, wenn die gesamte speditionelle Abwicklung unter der Regie von CCG verläuft. Ist ein Empfangsspediteur oder Selbstabholer vorgeschrieben, endet die Laufzeitzusage bei Ankunft der Sendung an der Empfangsstation.

3. Die Empfangsstelle muss mindestens 90 Minuten vor dem gebuchten Service für die Entgegennahme der Sendungen bereitstehen (z. B. ab 6:30 Uhr für eine Anlieferung mit Overnight ++ Option).
Diese Regelung gilt für alle Services mit zeitintensiver Zustellung, also für Overnight ++, Overnight +, Overnight sowie eco 24.

Die zuschlagspflichtige Samstagzustellung endet um 14:00 Uhr. 4. Verpackungsmaterial transportieren wir nur mit Transportauftrag.

5. Ist keine Sendungsart (Waren oder Dokumente) angegeben oder mehrere (sich ausschließende), wird die Sendung als Ware über den Express-Service transportiert.
6. Wird ein Overnight ++ für eine Zustelladresse beauftragt, die nicht mit diesem Service bedient werden kann,
erfolgt die Zustellung automatisch mit dem Service Overnight +.

7. Auch in einem hochwertigen Sammelverkehr bleiben Restrisiken. Besonders wichtige und/oder wertvolle Sendungen melden Sie deshalb bitte vorher zur Festlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen an.

8. Aus abwicklungstechnischen Gründen müssen sendungsbegleitende, für Dritte bestimmte Unterlagen (z. B. Lieferscheine) unmittelbar und sicher am Sendungsgut befestigt sein.

19. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmen einen anderen Gerichtsstand oder es handelt sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher und sonstigen Nichtkaufleuten.

FOLGENDE PUNKTE GELTEN FÜR UNSEREN
INTERNATIONALEN EXPRESSDIENSTE

1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten, wenn der Ort der Übernahme des zu befördernden Gutes und der für die Ablieferung (oder ggf. verfügten Lagerung) vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Liegt bei einem Transport auf dem Luftweg das Endziel oder ein Zwischenstopp in einem anderen als dem Absenderland, können die internationalen Luftverkehrsabkommen zur Anwendung kommen. Bei den internationalen Luftverkehrsabkommen kann es sich um das "übereinkommen vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer übereinkommen)" oder um "Das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr" unterzeichnet in Warschau am 12.10.1929 oder um diese durch ein Protokoll oder ein ergänzendes Abkommen geändertes oder ergänztes Abkommen oder jegliches sonstige internationale Abkommen, das eines der vorstehenden Abkommen ersetzt oder Vorrang davor hat, handeln. Weiterhin kann eine internationale Beförderung den Vorschriften des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegen. Die internationalen Luftverkehrsabkommen und die CMR regeln und begrenzen die Haftung des Frachtunternehmens bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Frachtgutes.

2. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter
CCG übernimmt keine Aufträge, die sich auf folgende Güter beziehen:

Wertgegenstände wie Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Geld, Münzen, Wertpapiere, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Brief- und/ oder andere Wertmarken, Unikate und andere Güter von außergewöhnlich hohem Wert; gefährliche Güter im Sinne des Gefahrgutgesetzes, insbesondere radioaktive Stoff e, explosive Güter, Waffen, Munition und Güter, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht verboten sind; lebende Pflanzen und lebende Tiere, ausgenommen sind wirbellose Tiere, sofern der Absender sämtliche Vorkehrungen trifft, die einen gefahrlosen, tiergerechten Transport ohne Sonderbehandlung sicherstellen; leicht verderbliche Güter und temperaturempfindliche Waren sowie sterbliche Überreste; Sendungen, die dem Beförderungsmonopol der Post unterliegen; Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern würden.

Ein Versand der vorgenannten ausgeschlossenen Güter bedarf der vorheriger schriftlichen Anfrage sowie die schriftliche Zusage vom CCG. Güter, welche besondere Sicherheitsmaßnahmen bedürfen, werden ausschließlich ohne Laufzeitzusage versandt.

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial nach ADR-Tabelle 1.10.5 sind ohne Ausnahme von der Beförderung ausgeschlossen!CCG haftet nicht für Verlust und/ oder Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben CCG wurden. CCG obliegt es nicht, Güter hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses zu überprüfen.

3. Frankatur
Wir fertigen grundsätzlich Frei Haus -Sendungen ab. Unfrei -Sendungen sind als solche ausdrücklich auf dem Auftrag zu deklarieren. Für Unfrei -Sendungen erheben wir einen Zuschlag in Höhe von 25,00 EUR.

Sollte der Rechnungsempfänger seiner Zahlungsverpflichtung nicht binnen 30 Tage ab Rechnungsdatum nachkommen, so ist der Auftraggeber stets zur Zahlung der Entgelte gegenüber CCG verpflichtet.

4. Nachnahme
Die Erhebung von Warennachnahme (Inkasso) ist unvereinbar mit dem internationalen Express-System. CCG akzeptiert deshalb ausnahmslos keine Verpflichtung zur Erhebung von Warennachnahme. Entsprechende Klauseln, die der Versender/Auftraggeber in den Speditionsauftrag/Luft-/Frachtbrief aufnimmt, begründen – auch wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wird – für CCG keinerlei Verpflichtung zur Beachtung dieser Klauseln.

5. Kosten
Die Speditionsentgelte pro Auftrag berechnen sich nach unseren jeweils gültigen Tarifen zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und - sofern gewünscht - einer Transportversicherungsprämie. Die Tarife sind Bestandteil der Vereinbarung zwischen CCG und dem Versender.

6. Kostenverantwortung
Die Kosten, die bei einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger oder für den dritten und jeden weiteren Zustellversuch an dieselbe Adresse (zweiter Versuch kostenlos) sowie bei einer Tourenumverfügung (z. B. wegen einer falschen Adresse) entstehen, trägt der Auftraggeber. Ist der Empfänger mehr als fünf Werktage nicht annahmebereit, so werden die entstehenden Lagerkosten ebenfalls dem Auftraggeber belastet.

7. Rechnungen / Zahlungsbedingungen
Alle Entgelte und Auslagen sind sofort zur Zahlung fällig.

Dem Rechnungsbetrag werden grundsätzlich 6 % Finanzierungskosten zugeschlagen, die bei Einhaltung des Zahlungsziels von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bei Begleichung der Rechnung abzugsfähig sind.

Muss wegen falscher Angaben im Speditionsauftrag oder weil der Empfänger einer Unfrei -Sendung die Zahlung des Speditionsentgelts verweigert, eine neue Rechnung erstellt werden, berechnet CCG eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro, netto. Wird das Hinzufügen von Speditionsaufträgen/Frachtbriefen zu den Rechnungen gewünscht, wird hierfür 1,00 Euro, netto pro Anlage berechnet.

Die Aufrechnung ist gegenüber CCG Forderungen nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

9. Versicherung
CCG haftet grundsätzlich nur auf Grundlage der ADSp, jeweils gültige Fassung.

Auf Wunsch deckt CCG zugunsten des Auftraggebers auf seine Kosten nach Maßgabe des Haustarifs zur Transportversicherung eine Waren- und Vermögensschadenversicherung (Transportversicherung) ein. Versicherungsaufträge, die einen Versicherungswert von 1000,00 EUR übersteigen, werden erst nach
ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch CCG wirksam.

Schadenersatzansprüche können nur anerkannt werden, wenn bei Ablieferung ein entsprechender schriftlicher Vorbehalt angebracht wird. Allgemeine Vorbehalte wie nicht kontrolliert oder unter Vorbehalt bedeuten Mängelfreiheit.

CCG behält sich das Recht vor, Sendungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu öffnen und zu prüfen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Im Rahmen der Prüfung ist auch eine Durchleuchtung der Sendungen mit Röntgenstrahlung möglich. Hierbei kann es auch bei sachgemäßer Durchführung zu Schäden an strahlungsempfindlichen Gütern kommen. Eine Haftung von CCG ist hierfür ausgeschlossen.


10. Bestimmungen für die Zollabfertigung
Mit der Übergabe der Sendung an CCG wird CCG bzw. seine Kooperationspartner (welche von CCG frei zu wählen sind) als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund des Fehlens vollständiger Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Versenders oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam mit ggf. erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt.

Falls der Empfänger nicht auf die erste Anforderung von CCG bzw. seinen Kooperationspartner (welche von CCG frei zu wählen sind) zahlt, ist der Versender/Auftraggeber von CCG ur Zahlung des fraglichen Betrages an CCG verpflichtet. Der Versender hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Für die Erstellung von Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von EUR 3.000,00 werden EUR 30,00 pro Sendung berechnet; bei höheren Warenwerten wird ein Zuschlag entsprechend des individuellen Aufwands erhoben. In unseren Preisen für eine komplette Haus-zu-Haus-Zustellung sind einfache Zollformalitäten für geringwertige Sendungen sowie die Zollformalitäten für höherwertige Sendungen, für die einfache Zollerklärungen ausreichen, enthalten.

In manchen Ländern können für komplexe Zollhandlungen zusätzliche Gebühren verlangt werden, u.a. für Sendungen mit einfacher Zollerklärung, aber mit mehr als drei unterschiedlichen Positionen, mit Zollkaution bzw. Sendungen, für deren Lieferung Zollkaution zu stellen ist, für die zeitweilig besondere Importbestimmungen gelten, für deren Zollabfertigung außer der Zollbehörde noch andere Behörden zuständig sind.

CCG bzw. seine Kooperationspartner (welche von CCG frei zu wählen sind) liefert nicht verzollt, sondern verauslagt für den Importeur die zu zahlenden Importzölle und –abgaben. Für diesen Service berechnen wir eine Importabfertigungspauschale von EUR 25,00 und eine zusätzliche Vorlageprovision in Höhe von 5% der Vorschusszahlung.

11. Außergewöhnliche Kostensteigerung
Unvorhersehbare Kostensteigerungen (z.B. bei Treibstoffen) werden nach vorheriger Information dem Tarif zugeschlagen.

12. Voluminöse Güter, besondere Abmessungen
Als voluminös gelten Güter, deren Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Abrechnung erfolgt nach dem Volumengewicht, sofern das Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht.

Die Berechnung des Volumengewichts erfolgt durch folgende Formel:
Länge x Breite x Höhe / 5000.

Zur Gewährleistung einer schnellen, sicheren Abwicklung bitten wir Sie, zur Übernahme von Einzelkolli, die mehr als 150 cm (L) oder 80 cm (B) oder 50 cm (H) sind, unseren Kundenservice vorab zu informieren.

Bei Überschreitung eines Einzelmaßes von 200 cm wird ein Zuschlag gemäß Tarif angewendet.

Bei Sendungen mit mehr als 120 cm (L), 80 cm (B) oder 120 cm (H), erfolgt die Beförderung nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Bestätigung.

Wichtig: Für Sendungen mit Maßen über den vorgenannten können - im Übernachtversand - keine Laufzeitgarantien gegeben werden!

13. Haftung/Haftungserhöhung (ITLL)
Sofern die internationalen Luftverkehrsabkommen oder die CMR oder sonstiges zwingendes Recht gilt, wird die Haftung von CCG gemäß diesen Bestimmungen geregelt und beschränkt.

Findet zwingendes Recht keine Anwendung oder enthält das zwingende Recht keine Regelung, bestimmt sich die Haftung von CCG wie folgt:

Die Haftung von CCG für Güterschäden ist auf zwei Sonderziehungsrechte (SZR) pro beschädigtem oder in Verlust geratenem Kilogramm des Sendungsgutes begrenzt. Die Haftung der CCG für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von EUR 100.000,00 je Schadenfall. übersteigt das vorhersehbare Vermögensschadenrisiko nach Auffassung des Auftraggebers bei Vertragsabschluss die vorstehenden Summen, so wird CCG dem Auftraggeber auf dessen Verlangen angemessene höhere Haftungssummen anbieten.

CCG hat das Recht, die Erhöhung der Haftungssummen mit einer Erhöhung der Vergütung zu verbinden. Die § 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt. Bei verfügten Lagerungen ist die Haftung von CCG für Güterschäden auf EUR 5,00/kg, für Vermögensschäden auf EUR 5.000,00 je Schadenfall begrenzt. Bei Inventurdifferenzen findet eine wertmäßige Saldierung von Fehl- und Mehrbeständen statt. Die Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend § 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die CCG, seine gesetzlichen Vertreten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, begangen hat.

Gemäß jeweils gültigem Tarif gilt eine Haftungserhöhung für Vermögensschäden bis EUR 5.000,00 über die Haftungs- und Transportversicherungsbedingungen hinaus als vereinbart (ITLL).

14. Transportversicherung
CCG haftet grundsätzlich nur auf Grundlage der ADSp, jeweils gültige Fassung.

Auf Wunsch deckt CCG zugunsten des Auftraggebers und auf seine Kosten nach Maßgabe des Haustarifs zur Transportversicherung eine Waren- und Vermögensschadenversicherung (Transportversicherung) ein. Versicherungsaufträge, die einen Versicherungswert von 1000,00 EUR übersteigen, werden erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch CCG wirksam.

Schadenersatzansprüche können nur anerkannt werden, wenn bei Ablieferung ein entsprechender schriftlicher Vorbehalt angebracht wird. Allgemeine Vorbehalte wie nicht kontrolliert oder unter Vorbehalt bedeuten Mängelfreiheit.

15. Abliefernachweis
Kostenlos erhalten Sie von uns - auf Anfrage, innerhalb von vier Wochen nach Leistungsdatum, eine EDV-Bildschirmauskunft. Einen schriftlichen Abliefernachweis können Sie binnen 8 Wochen - ab Leistungsdatum - kostenpflichtig bestellen. Die Gebühr für diesen Service beträgt 12,80 Euro, netto (15,23 EUR, brutto) pro Nachweis. Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an unsere Kundenbetreuung.


16. Dokumentation
Der CCG Speditionsauftrag muss durch den Auftraggeber vollständig ausgefüllt werden. Für Fehler beim Ausfüllen der Formulare durch das CCG Personal - wenn ausnahmsweise ein Auftrag telefonisch entgegengenommen wurde - haftet CCG nicht.

Jedes Packstück ist durch den Auftraggeber/ Versender durch das Anbringen der Versandscheinnummer zu markieren. Bedient sich der Auftraggeber/Versender hierbei der Hilfe des Abholfahrers, so handelt dieser insoweit als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers/Versenders. CCG ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem CCG Speditionsauftrag zu überprüfen oder mit Lieferscheinen oder sonstigen Angaben auf dem Packstück abzugleichen.

17. Elektronische Unterschrift
Soweit die Sendungszustellung durch eine elektronische Unterschrift des Empfängers bestätigt wird, erklärt der Auftraggeber sein ausdrückliches Einverständnis, dass die spätere Reproduktion dieser aufgezeichneten Unterschrift als Abliefernachweis gilt.


18. Zur besonderen Beachtung
Ihre Güter müssen transportüblich (für Umschlag und LKW- und Lufttransport tauglich) verpackt sein. UN3373 Biologische Stoffe, Kategorie B, Freigestellte medizinische Proben und Freigestellte veterinärmedizinische Proben werden nur in Verpackungen gemäß IATA-DGR PI 650 akzeptiert.

Ist der Service nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt (Express/Economy Express) erfolgt die Auftragsdurchführung generell als Express.

Die Empfangsstelle muss mindestens 90 Minuten vor dem gebuchten Service für die Entgegennahme der Sendung bereitstehen (z.B. ab 07.30 Uhr für eine Anlieferung mit Overnight + Option)

Kann eine Sendung aufgrund ihres Gewichtes, ihrer Abmessungen oder sonstigen Eigenschaften nicht über den Service Express bzw. Economy Express befördert werden, so erfolgt eine anderweitige Abfertigung der Sendung nur nach Weisung bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber, die schriftlich vom Auftraggeber bestätigt werden muss. Bis dahin wird die Sendung durch CCG in Verwahrung genommen.

Auch in einem hochwertigen Sammelverkehr verbleiben Restrisiken. Besonders wichtige und/oder wertvolle Sendungen melden Sie deshalb bitte vorher zur Festlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen an.

Aus abwicklungstechnischen Gründen müssen sendungsbegleitende, für Dritte bestimmte Unterlagen (z.B. Lieferscheine) unmittelbar und sicher am Sendungsgut befestigt sein.

19. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmen einen anderen Gerichtsstand oder es handelt sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher und sonstigen Nichtkaufleuten.

Wenn Sie Fragen zu diesen Bedingungen haben oder über Dienstleistungen informiert werden möchten, die über die hier beschriebenen Standardleistungen hinausgehen, dann wenden Sie sich bitte an unsere Kundenbetreuung.

20. Online Dienste
1. Die Nutzung unseres Buchungssystemes dient nicht der Preisfindung. Der jeweils gültige Versandtarif kann formfrei über info@carecourier.de angefragt werden.
2. Buchungen über unser Website https://carecourier.de stellen einen rechtsverbindlichen Versandauftrag dar.
3. Zusatzkosten durch die Übergabe einer Sendung ohne die Nutzung des von CCG erstellten Versandschein trägt der Auftraggeber.
4. Die Stornierung eines Versandauftrages wird mit 15,00 EUR zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.


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